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Kommunalabgabe

Eine finanzielle Beteiligung gilt als wichtiger Akzeptanzfaktor, um die Wertschöpfung durch Photovoltaikanlagen verstärkt in der Region zu verankern. Bisher wurden Versprechungen, die jeweilige Gemeinde an dem Ertrag zu beteiligen, oft nicht eingehalten, was für die Umsetzung der Energiewende kontraproduktiv war und viele Projektentwickler schlecht dastehen ließ.

Durch eine neue rechtssichere Bestimmung im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) 2021 können Gemeinden nun auch bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen (zuvor nur bei Windenergie) finanziell beteiligt werden. Die Höhe beträgt 0,2 Cent pro tatsächlich eingespeister Kilowattstunde Strom. Jede Gemeinde, auf dessen Gemeindegebiet sich eine Freiflächenanlage befindet kann eine solche finanzielle Beteiligung erhalten. Bei Freiflächenanlagen, die sich auf gemeindefreien Gebieten befinden ist der zuständige Landkreis betroffen.

Wie hoch ist die Kommunalabgabe?

Bei einer installierten Leistung von 1 MW ergibt sich ein jährlicher Betrag von ca. 2.000 € für die jeweilige Gemeinde. Vor allem große Flächen werden für Kommunen finanziell interessant, denn der Betrag steigt mit der erzeugten Kilowattstundenzahl und kann somit bei einer Anlage von beispielsweise 20 MW bereits 40.000 € pro Jahr betragen. Bei einer Laufzeit von 20 Jahren ergeben sich somit insgesamt 800.000 € plus Zinseffekt. Insbesondere für kleine Gemeinden in strukturschwächeren Regionen kann diese jährlich sichere Einnahme eine wichtige Rolle spielen. Die Kommunalabgabe gilt per Gesetzt für Flächen, die nach dem EEG vergütungsfähig sind. Diese umfassen insbesondere Flächen innerhalb eines 200 Meter Korridors entlang von Autobahnen und Schienen sowie Konversionsflächen. Für Photovoltaikanlagen, die keine EEG-Förderung erhalten und über langfristige Stromlieferverträge (PPAs) finanziert werden, kann ebenfalls eine Kommunalabgabe durch den Anlagenbetreiber entrichtet werden. Jedoch ist die Zahlung der Kommunalabgabe bei PPA Anlagen freiwillig und da der Betreiber in diesem Fall keine Rückerstattung durch das EEG bekommt, ist es eine Frage der Wirtschaftlichkeit die in jedem Projekt individuell betrachtet werden muss.

Die Vereinbarung über die Zuwendung darf zwar laut EEG bereits vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, nicht aber vor dem Aufstellungsbeschluss des für die Fläche notwendigen Bebauungsplans getroffen werden. Die Gemeinden können im Zuge der vorbereitenden Bauleitplanung in Form des Flächennutzungsplanes entscheiden wo eine Solarfläche z.B. als „Sondergebiet Freiflächen PV-Anlage“ oder „Sondergebiet Solarenergienutzung“ anerkannt werden soll und wo nicht. Mit der verbindlichen Bauleitplanung in Form des Bebauungsplanes werden durch die Gemeinde Standorte zu dem Zweck der Stromproduktion mittels Photovoltaik festgelegt.

Der Kommune bietet sich durch die Beteiligung die Möglichkeit, dem Solarprojekt eine regionale Identität zu verleihen und sich mit dem Projekt zu identifizieren.

Quelle:

https://www.erneuerbareenergien.de/politik/energiepolitik/deutlich-hoehere-einnahmen-fuer-gemeinden-bei-photovoltaik-freiflaechenanlagen

https://dserver.bundestag.de/btd/19/308/1930899.pdf

https://www.maslaton.de/news/EEG2021–Demnaechst-finanzielle-Beteiligungsmoeglichkeit-auch-fuer-PV-Anlagen–n797

https://www.prignitz-oberhavel.de/fileadmin/dateien/dokumente/REM/Arbeitshilfe_PVA/PVA_Arbeitshilfe.pdf

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