Gemeinden und Kommunen – Vorteile der Photovoltaik
Die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächen -Anlage (PV-FFA) auf den Flächen einer Gemeinde wirft regelmäßig Fragen zum Einfluss des Projekts auf lokale Interessen auf. Dabei stehen insbesondere die Umweltverträglichkeit und die Integration der Anlage in das Landschaftsbild im Fokus. Neben Herausforderungen bietet eine PV-FFA für die Gemeinde allerdings vor allem Chancen, sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus wirtschaftlicher Perspektive.
Standard „Gute Planung“
Der Standard „Gute Planung von PV-Freilandanlagen“ des Bundeverbands Neue Energiewirtschaft (bne) bietet einen transparenten Ansatz, um die Interessen der Projektbeteiligten zu verbinden. Dabei fordert der Planungs-Standard zahlreiche Selbstverpflichtungen der Planer, Errichter und Betreiber gegenüber den involvierten Gemeinden, Landwirten, Landschaften und der lokalen Artenvielfalt. Der bne hat seinen Ansatz in eine übersichtliche Checkliste gegossen, mit der einfach und schnell überprüft werden kann, ob die geplante Anlage die Bedingungen erfüllt.
Produktion von grünem Strom
Strom aus Photovoltaik bietet heute die Möglichkeit einen großen Teil des Energiebedarfs in Deutschland zu wettbewerbsfähigen Preisen zu decken. Diese Situation ist erst durch die Verbesserungen in der Effizienz sowie durch enorme Kostensenkungen innerhalb der letzten Jahre möglich geworden. Durch die besonders gute Skalierbarkeit von Photovoltaik-Komponenten bieten PV-Anlagen (PVA) die Chance, innerhalb kürzester Zeit, große Stromerzeugungs-Kapazitäten aufzubauen. Ein Solarpark ermöglicht es der jeweiligen Gemeinde ihre CO2-Bilanz schnell zu verbessern.
Kommunale Wertschöpfung
Zusätzlich zum Klimaschutz, leistet eine PVA auch einen wirtschaftlichen Beitrag zur Bilanz der Standort-Gemeinde. Mit Verabschiedung des Fondsstandortgesetzes (FoStoG) im April 2021 hat der Bundestag u.a. eine Änderung zu der in § 29 GewStG geregelten Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für Betreiber von Windenergie- und Solaranlagen implementiert. Diese Änderung betrifft den Gewerbesteuermessbetrag von Wind- und Solar-Anlagen.
Bisher wurde der Gewerbesteuermessbetrag im Verhältnis 70:30 aufgeteilt, wobei 70% auf die Sachwerte entfielen und 30% auf die Arbeitslöhne an allen Standorten. Da an den Projekt-Standorten meist keine Mitarbeiter der Projektgesellschaft beschäftigt sind, führte die alte Regelung folglich zu einer Aufteilung des Messbetrags in 70:30.
Die neue Fassung des § 29 GewStG sieht nun eine Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrages in 90:10 zugunsten der Standortgemeinde vor. Darüber hinaus wurde der Bemessungsmaßstab dahingehend angepasst, dass nicht mehr das Sachanlagenvermögen als Berechnungsgrundlage dient, sondern die installierte Leistung. So wird vermieden, dass nach der Abschreibungsperiode keine Gewerbesteuer mehr am Anlagenstandort anfällt.
Beteiligungsmöglichkeiten
Nicht nur die Gemeinde kann von einer PV-FFA profitieren: Der bne empfiehlt in seinem Standard für gute Planung auch die direkte Beteiligung von Bürger*innen der jeweiligen Gemeinde. Dazu wird interessierten Bürger*innen ein Anteil an den Investitionskosten der Anlage angeboten. Wer investiert, profitiert langfristig. Durch die Beteiligung an den Gewinnen des lokal erzeugten Grünstroms wird die Akzeptanz des Projekts vor Ort gestärkt.
Biodiversität
Während Gemeinde und Bürger finanziell von dem Projekt profitieren können, soll auch die Natur vor Ort nach Möglichkeit geschützt und verbessert werden. Denn, obwohl eine PV-FFA zunächst eine augenscheinliche Veränderung des Landschaftsbildes bewirkt, die subjektiv als Verschlechterung oder Aufwertung betrachtet werden kann, soll die Fläche auch zu einer Verbesserung der lokalen Biodiversität beitragen.
Der Erdboden unterhalb der PV-Anlage kann sich über einen langen Zeitraum von 25 – 30 Jahren von der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und dem damit verbundenen regelmäßigen Eintrag von Nährstoffen, Pestiziden oder Insektiziden der letzten Jahrzehnte erholen.
Naturschutzfachlich werden die benötigten Flächen während der Nutzung mit einer großflächigen PV-FFA zu einem Ort für eine Vielzahl von Insektenarten und Kleinsäugern, sodass sich auch die Vogelfauna besonders positiv entwickelt. Typische Begleiterscheinungen der Intensivlandwirtschaft (Düngung, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mechanische Bodenbearbeitung) werden ausgesetzt. Die Arten- und Strukturvielfalt kann somit gesteigert werden.
Hecken mit Krautsaumen und Blührandstreifen steigern die Vielfalt des Naturraumes. Die PV-Anlage wird durch sie optisch in die Landschaft integriert. Mittelfristig führt eine PVA zu einer Verbesserung der Biotopvernetzung und schafft Rückzugsräume für Kleintiere in agrarisch intensiv genutzten Gebieten.
Betriebsdauer und Rückbau
Die Anlage ist für eine Betriebsdauer von mindestens 20, realistisch bis zu 30 Jahren konzipiert. Der kommunalen Verwaltung entstehen durch die Umsetzung des Vorhabens keine Kosten. Die Verpflichtung des Vorhabenträgers gegenüber der Gemeinde zur Kostenübernahme und Umsetzung des Projektes werden über einen städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde festgelegt.
Die benötigte Solarparkfläche verbleibt im Eigentum der derzeitigen Eigentümer*innen, die die Fläche für die Laufzeit der Anlage verpachten. Bau‐ und Erschließungskosten werden vom Vorhabenträger übernommen.
Der Rückbau der gesamten Anlage ist ohne großen Aufwand möglich. Der Boden ist nur an wenigen minimalen Teilflächen versiegelt (Wechselrichter/Trafostation). Auf der übrigen Fläche sind lediglich Pfosten in die Erde gerammt, die im Zuge des Rückbaus unkompliziert samt Unterkonstruktion entfernt werden können.
Quellen:
https://www.bne-online.de/de/news/detail/studie-photovoltaik-biodiversitaet/
https://www.prometheus-recht.de/akzeptanzsteigerung-durch-reform-des-%c2%a7-29-gewstg/