EEG – Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Die Entwicklung des EEG
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021)[1] entstand im Jahr 2000 und löste damit das Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) von 1991 ab. Als Initiator für die Idee des Stromeinspeisungsgesetzes wird häufig der Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl 1986 und der damit wachsende Widerstand gegen die Kernenergie gesehen.[2] Infolgedessen waren Energieversorgungsunternehmen mit dem neuen Gesetz dazu verpflichtet Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu vergüten. Nach einer Novellierung 1994 und der Auferlegung internationaler Klimaverpflichtungen (Kyoto-Protokoll 1997) sowie vor dem Hintergrund der Strommarktliberalisierung 1998 Jahre wurde das Gesetz schließlich vom EEG ersetzt.
Das EEG bestand in seiner Urfassung (EEG 2000) zunächst aus 12 Paragraphen und war damit gegenüber der heutigen Fassung deutlich schlanker. In zahlreichen Novellierungen (2004, 2009, 2012, 2014, 2017, 2021) nahm die Komplexität des Gesetzes stark zu. Mengenziele, Ausbaupfade und Fördersätze wurden geändert und Vergütungsmodelle festgesetzt und angepasst. Die aktuelle Fassung des EEG 2021 besteht mittlerweile aus 105 Paragraphen.
Zweck und Ziel
Zweck und Ziel des EEG werden im ersten Paragraphen festgehalten. So soll es eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten verringern, fossile Ressourcen schonen und eine technologische Weiterentwicklung ermöglichen. Als Ziel des Gesetzes wird ein Anteil am Bruttostromverbrauch festgelegt, der 2030 zu 65 % aus erneuerbaren Energien erzeugt werden soll. Darüber wird Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 festgeschrieben.
Inhalt und Unterteilung
Das EEG in seiner derzeitigen Form ist in sieben Teile mit Abschnitten und Unterabschnitten gegliedert. Es regelt im ersten Teil in seinen allgemeinen Bestimmungen den Ausbaupfad für die Energieträger „Windenergie an Land“, „Solaranlagen“ und „Biomasseanlagen“ bis in das Jahr 2030. Durch ein vielbeachtetes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom April 2021 zum Klimaschutzgesetz[3] muss dieser Ausbaupfad über 2030 hinaus konkretisiert werden.
Im zweiten Teil werden Vorgaben zu der Technik, den Anschlüssen, der Abnahme und Vermarktung des erzeugten Stroms sowie zur Übertragung und Verteilung gemacht.
Der dritte Teil befasst sich mit der Regelung der Zahlungen für den erzeugten Strom und ist seit der Reformdiskussion im Jahre 2013 deutlich umfangreicher geworden. Die Novellierung 2017 brachte eine wesentliche Änderung der Vergütung mit sich. Die bisherige administrative Preissteuerung wurde zu einer Mengensteuerung mittels Ausschreibungssystem umgebaut. Fortan tritt an Stelle einer festen Förderhöhe nun die Teilnahme an Ausschreibungen für große Anlagen (> 750 kWp). Diese sollen den Wettbewerb erhöhen und Ausbaukosten senken. Bei diesem Verfahren müssen Anlagenbetreiber einen Preis bieten, für den sie das Projekt wirtschaftlich umsetzen können, mit dem sie aber gleichzeitig andere Bieter unterbieten und sich damit einen Teil der ausgeschriebenen Leistung des Ausbaupfades der Bundesregierung sichern. Ist eine Anlage förderungswürdig nach dem EEG, hat sie einen Zahlungsanspruch über 20 Jahre (§ 25 EEG).
Für Solaranlagen definiert das EEG 2021 zwei „Segmente“ (§ 3 Nr. 4a,b EEG).
Solaranlagen des ersten Segments:
- Freiflächenanlagen
- Solaranlagen auf „sonstigen baulichen Anlagen“
Solaranlagen des zweiten Segments:
- Solaranlagen die auf, an oder in einem Gebäude errichtet werden
- Solaranlagen an Lärmschutzwänden
Je nach Segment werden anzulegende Höchstwerte, Sicherheiten und verschiedene weitere Anforderungen an die Gebote geregelt. Die Teilnahme an Ausschreibungen ist bei Anlagen des ersten Segments erst ab einer Leistung von 750 kWp verpflichtend, bei Anlagen des zweiten Segmentes ab 300 kWp freiwillig und ab 750 kWp Pflicht.
Der Anzulegende Wert (in ct/kWh) ist der Preis, auf den geboten wird und der der Wirtschaftlichkeit der Anlage zu Grund liegt. Wird für dieses Gebot ein Zuschlag in der Ausschreibung gewonnen, errechnet sich anhand dieses Wertes und anhand des durchschnittlichen Strompreises an der Börse die Marktprämie für die nächsten 20 Jahre.[4]
Während Anlagen des zweiten Segments mit einer Leistung von weniger als 300 kWp noch für den gesamten Strom eine Vergütung erhalten, wird die Förderung von Anlagen zwischen 300 kWp und 750 kWp Leistung seit dem EEG 2021 eingeschränkt. Entweder es wird an der Ausschreibung teilgenommen, oder es werden nur 50 % des erzeugten Stroms gefördert. Die anderen 50% können im besten Fall für den Eigenbedarf verwendet werden. Diese Konstellation ist selten, die Regelungen für Anlagen des zweiten Segmentes zwischen 300 kWp und 750 kWp werden derzeit kontrovers diskutiert und haben zu einer Reduzierung des Zubaus in dieser Größenklasse geführt.
Der Höchstwert für Gebote im ersten Segment ist derzeit auf 5,90 ct/kWh festgelegt. Er wird jedoch aufgrund der Überzeichnung der bisherigen Auktionsmengen nicht erreicht.[5] Bei Anlagen des zweiten Segments liegt er bei 9,0 ct/kWh.

Stand: 07.2021
Das EEG definiert in § 37, welche Flächen für Anlagen des ersten Segments förderungswürdig sind. Alle anderen Flächen erfordern daher einen Stromabnahmevertrag (PPA). Die Stromvergütung ist derzeit jedoch meist geringer, weshalb die Flächen hier i.d.R. größer sein müssen, um die Wirtschaftlichkeit darstellen zu können.
Das EEG enthält für Anlagen des ersten Segmentes weitere Auflagen. So ist die Anlagengröße auf 20 MW begrenzt die Inbetriebnahme muss innerhalb von 24 Monaten nach Zuschlagserteilung erfolgen und die Zahlungsberechtigung wird erst bei Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber geprüft.
Relevanz
Das EEG bietet eine Möglichkeit, für den aus erneuerbaren Quellen produzierten Strom, für 20 Jahre sicher eine Vergütung zu erhalten und ist somit für die gesamte Energiebranche relevant. Aufgrund der zuletzt sinkenden Stromgestehungskosten durch günstigere Technologien werden zunehmend auch PPAs interessant, die mittlerweile auch längerfristig Sicherheit bieten können.
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__1.html
[2] https://www.iwr.de/news/20-jahre-eeg-und-erneuerbare-energien-wie-in-deutschland-alles-begann-news36685
[3] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html
[4] https://www.next-kraftwerke.de/wissen/anzulegender-wert
[5] https://www.greenmatch.ch/de/blog/wind-solar-ausschreibung-deutschland-februar-maerz